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Gliedertaxe

Invaliditätsgrade

Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Sinnesorganen und Körperteilen gelten folgende Invaliditätsgrade:      

Augen

 

beide Augen

100 %

ein Auge

50 %

Gehör

 

Gehör auf beiden Ohren

60 %

Gehör auf einem Ohr

30 %

Geruch

10 %

Geschmack

5 %

Arme

 

im Schultergelenk

79 %

bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65 %

unterhalb des Ellenbogengelenks

60 %

Hand

55 %

Daumen

20 %

Zeigefinger

10 %

ein anderer Finger

5 %

Beine

 

über Mitte des Oberschenkels

70 %

bis Mitte des Oberschenkels

60 %

bis unterhalb des Knies

50 %

bis Mitte des Unterschenkels

45 %

Fuß im Fußgelenk

40 %

große Zehe

5 %

eine andere Zehe

2 %


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