Information zur Riester Rente
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Was ist die "Riester-Rente"?
Nach dem neuen Altersvermögensgesetz fördert der Staat den
Aufbau einer kapitalgedeckten Zusatzrente, der Riester-Rente,
vom Jahr 2002 an durch direkte Zuschüsse und Steuervorteile.
Zum geförderten Personenkreis zählen alle, die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
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Dies sind Arbeitnehmer, Versicherte während Kindererziehungszeiten,
Pflegepersonen, Behinderte in Werkstätten, versicherte geringfügig
Beschäftigte, Arbeitslosen- oder Krankengeldbezieher sowie versicherungspflichtige
Selbständige. Ebenfalls gefördert werden nicht-förderfähige oder
überlebende Ehepartner, wenn der andere Ehepartner eine Zulage erhält.
Auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie aktive Beamte sind
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in die Förderung einbezogen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Selbständige, freiwillig Versicherte
sowie Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Welche Fördergrundsätze gibt es?
Gefördert werden bestimmte, von Investment-Gesellschaften, Kreditinstituten
und Versicherungen angebotene Produkte, aus denen vom 60. Lebensjahr
oder vom Beginn einer Altersrente des Anlegers an ein lebenslanges
monatliches Einkommen fließt. Bei allen geförderten Anlagen muss
zugesagt sein, dass mindestens die eingezahlten Beträge wieder ausgezahlt
werden. Ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen
Förderkriterien erfüllen, ist vom Bundesamt für das Versicherungswesen
in Bonn (Zertifizierungsstelle) vor Angebotsbeginn zu bestätigen.
Welche Produkte werden gefördert?
Gefördert werden Investmentfonds, Bankguthaben mit Zinsansammlung
bzw. Anlage der Zinserträge in Investmentfonds, Rentenversicherungen
und Kapitalisierungsprodukte. Das jeweilige Angebot muss staatlich
"Zertifiziert" sein.
Gefördert werden neben privater kapitalgedeckter Vorsorge auch Betriebsrenten
in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Bestehende Verträge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wird Wohneigentum gefördert?
Wer sein Alter durch den Kauf einer selbstgenutzten Wohnung oder
eines Hauses absichern will, kann dazu Kapital, das er in einem
staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag angespart hat, vorübergehend
entnehmen. Entnommen werden kann nur die Summe, die schon angespart
ist, mindestens 10.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Das zinslose
Darlehen muss ein Jahr nach Entnahme in gleichbleibenden Raten zurückgezahlt
werden. Die Rückzahlung muss vor dem 65. Lebensjahr abgeschlossen
sein.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung baut sich von 2002 bis 2008 in Stufen von zwei Jahren
auf. Sie setzt sich aus einer jährlichen Grundzulage und einer Kinderzulage
zusammen. Die Grundzulage beträgt zunächst 38 Euro, von 2004 an
76 Euro, von 2006 an 114 Euro und von 2008 an 154 Euro. Die Kinderzulage
steigt von 46 über 92 und 138 auf 185 Euro. Alternativ ist ein steuerlicher
Sonderausgabenabzug möglich. Die volle Förderung ist an bestimmte
Eigenleistungen gebunden.
Welche Eigenleistungen sind notwendig?
Um die Zulage zu erhalten, sind im Gesetz Mindest-Eigenbeiträge
vorgesehen. Sie setzen sich zusammen aus Eigenbeiträgen und Zulagen.
Für die Jahre 2002 und 2003 liegen sie bei 1 Prozent der Einnahmen,
für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
In den Jahren 2004 und 2005 steigt der Prozentsatz auf 2 Prozent,
in den Jahren 2006 und 2007 auf 3 Prozent, ab dem Veranlagungszeitraum
2008 liegt er bei 4 Prozent. In den Jahren 2002 bis 2004 ist ein
Sockelbetrag als Mindest-Eigenbeitrag vorgesehen, weil in diesen
Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag erreicht
sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt dieser Sockelbetrag
45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens 38 Euro,
solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen.
Wie hoch ist die Obergrenze für die Förderung?
Neben der Grundzulage in festen Euro-Beträgen können Altersvorsorgbeiträge
zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abgezogen werden. Hierfür
sind Höchstgrenzen vorgesehen. Für die Veranlagungszeiträume 2002
und 2003 liegen sie bei 525 Euro, sie sind für 2004 und 2005 doppelt
so hoch. In den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 liegt die Grenze
bei 1575 Euro und bleibt ab dem Jahr 2008 festgeschrieben auf 2100
Euro.
Was passiert, wenn weniger als der Mindest-Eigenbetrag gezahlt
wird ?
Wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindest-Eigenbeitrag leistet,
wird die Zulage entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung ermittelt
sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindest-Eigenbeitrag.
Wie wird die Zulage abgewickelt?
Der Sparer zahlt in den Altersvorsorgevertrag nur seine Eigenbeträge
ein. Die staatliche Zulage wird auf seinen Antrag von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte auf den Vorsorgevertrag gutgeschrieben. Führt die
Überprüfung durch das Finanzamt auch dazu, dass die Steuerersparnis
durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage, wird die
Differenz dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Steuererklärung erstattet.
Förderfähig sind höchstens zwei Altersvorsorgeverträge.
Wie erhalte ich die Zulage?
Die Zulage muss auf einem speziellen Formular innerhalb von zwei
Jahren beantragt werden. Der Antrag wird bei dem Anbieter eingereicht,
an den auch die Vorsorgebeiträge geleistet wurden. Der Antrag wird
an das Zulagen-Amt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
weitergeleitet. Dort wird die Zulage ermittelt und auf den Altersvorsorgevertrag
überwiesen.
Wie erfolgt der Sonderausgabenabzug?
Der Sonderausgabenabzug wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung
beantragt. Das Finanzamt prüft aber automatisch, ob der Sonderausgabenabzug
günstiger als der Anspruch auf die (bereits gezahlte) Zulage ist.
Wie wird versteuert?
Der Aufbau der Zusatzrente erfolgt aus unversteuerten Einkommen.
Die späteren Auszahlungen unterliegen regulär der Einkommensteuer
(nachgelagerte Besteuerung).
Wann beginnt die Auszahlungsphase?
Der Beginn der Auszahlungsphase wird im Altersvorsorgevertrag geregelt.
Vorgesehen sein muss, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des
60. Lebensjahres erbracht werden. Alternativ möglich sind der Beginn
einer Altersrente des Vertragspartners oder einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit als Startsignal für die Auszahlungen.
Wie funktionieren die Zahlungen im Alter?
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann man sich für einen Auszahlungsplan
mit Investmentfonds oder eine Leibrente entscheiden. Der Auszahlplan
kann zugesagte gleichbleibende oder steigende monatliche Teilraten
sowie zusätzliche variable Teilraten vorsehen. Das Kapital kann
dabei im Verhältnis 60/20/20 aufgeteilt werden: Aus 60 % wird die
Zahlung fester oder steigender monatlicher Raten sowie der Abschluss
einer Rentenversicherung gespeist. Diese Rentenversicherung stellt
ab der Vollendung des 85. Lebensjahres eine Rente in Höhe der aus
dem Auszahlplan zugesagten Zahlungen sicher. Weitere 20 % fließen
als variable Teilraten in regelmäßige monatliche Auszahlungen. Maximal
20 % des zur Verfügung stehenden Kapitals können zu Beginn der Auszahlungsphase
entnommen werden.
Was hat sich bei den Betriebsrenten geändert?
Die Bundesregierung hat auch einen Teil der Förderung für den Aufbau
von Betriebsrenten vorgesehen. Allerdings können aus den Anwartschaften
für eine Betriebsrente keine Gelder für den Kauf von Wohneigentum
herangezogen werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf steuer-
und beitragsfreie Umwandlung von bis zu 4 Prozent ihres Einkommens
in eine Betriebsrente. Von 2008 an entfällt die Beitragsfreiheit,
für Steuerfreiheit sorgt dann die staatliche Förderung. Werden Arbeitnehmer
nach Tarif bezahlt, kann der Anspruch auf Entgeltumwandlung aber
nur geltend gemacht werden, wenn ein Tarifvertrag dies auch vorsieht
(Tarifvorrang). Ansprüche auf Betriebsrenten, die auf Entgeltumwandlung
beruhen, sind sofort unverfallbar. Für alle anderen künftigen Anwartschaften
auf Betriebsrente wird die Unverfallbarkeitsgarantie von 10 auf
5 Jahre verkürzt, die Altergrenze von 35 auf 30 Jahre vorverlegt.
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