Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste
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(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom
13. Juni 1997 (BT-Drs. 13/7934 vom 11.06.1997)
* Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl.
EG Nr. L 77 S. 20).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 : Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz
- TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
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§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt
sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde
liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
-
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel
Telebanking, Datenaustausch),
-
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-,
Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen
über Waren und Dienstleistungsangebote),
-
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
-
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
-
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung
der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt
möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
-
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
-
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
-
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste
zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage
gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter
unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes
von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
-
Namen und Anschrift sowie
-
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz
- TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener
Daten bei Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung
von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten
erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer
ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste
hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene
Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu
unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses
Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1
und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht
auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn
der Diensteanbieter sicherstellt, daß
-
sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
-
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
-
ihr Urheber erkannt werden kann,
-
die Einwilligung protokolliert wird und
-
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, daß
-
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
-
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
-
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
-
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden;
eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies
nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig, soweit der Nutzer in
diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme
von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
-
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
(Nutzungsdaten) oder
-
um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
-
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende
der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten
handelt,
-
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht
mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung
des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung
wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten
an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse
der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter,
der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen
hat, lediglich übermitteln
-
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
-
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer
Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten
einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf
er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter
von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen
lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter
einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte
für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
-
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung
des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen
seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S.
30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen
zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen
digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig
festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist
freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit
einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten,
das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit
einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder
der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels
und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine
natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen
Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür
eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung,
die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat
weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle,
daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen
haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten,
die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung
der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn
der Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn
zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und
der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür
bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde
liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen
Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb
der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung
der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept
aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle
bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum
Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus.
Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen
gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von
ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich
erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar
zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und
Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr
ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung
des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder
den Widerruf von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat
beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person
durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses
sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers
Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie
zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat
oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung
des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung
zuverlässig nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers
im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit
Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht
werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung
der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung
privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit
zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten,
die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5 Abs. 1
über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zu
sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger Prüfung beizutragen.
Sie hat die Antragsteller darüber zu unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie
über die Zuordnung der mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten
digitalen Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen,
daß Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind,
bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf
geringer wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende Angaben enthalten:
-
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer
Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder
ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares
Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
-
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
-
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche
Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der öffentliche
Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt werden kann,
-
die laufende Nummer des Zertifikates,
-
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
-
den Namen der Zertifizierungsstelle und
-
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte
Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte
Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können
sowohl in das Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat
aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit
Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren, wenn
ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangen,
das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 erwirkt wurde,
sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht von einer anderen
Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die zuständige Behörde
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß
den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine rückwirkende
Sperrung ist unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person, so kann
auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5 ausgestellte
Zertifikate, wenn eine Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt
oder wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit
einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 sowie die ausgestellten
Zertifikate so zu dokumentieren, daß die Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt,
dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt der zuständigen Behörde anzuzeigen
und dafür zu sorgen, daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen werden,
oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die Zertifizierungsstelle,
welche die Zertifikate übernimmt, oder andernfalls an die zuständige
Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur unmittelbar
beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke
eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten
ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als
die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden,
wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat die Zertifizierungsstelle
die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
oder des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind
zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber
über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten, sobald dadurch
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der
Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte
für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und
der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann sie insbesondere die Benutzung
ungeeigneter technischer Komponenten untersagen und den Betrieb
der Zertifizierungsstelle vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
Personen, die den Anschein erwecken, über eine Genehmigung nach
§ 4 zu verfügen, ohne daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit
der Zertifizierung untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Zertifizierungsstellen
der zuständigen Behörde das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur
Auskunft Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der
Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes für
eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung
zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 keinen Erfolg
versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung
oder der Einstellung der Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle hat
die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten
Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom Widerruf einer Genehmigung
unberührt. Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder daß
zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung digitaler
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturschlüsseln sowie
die Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen sind technische Komponenten
mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar
machen und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel
schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind technische Komponenten
mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die die Erzeugung einer
digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen,
auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht. Für die Überprüfung
signierter Daten sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert
sind, auf welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen Signaturschlüssel-Zertifikate
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden,
sind Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor
unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3 ist es
erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik hinreichend geprüft
sind und die Erfüllung der Anforderungen durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen
oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der
die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen
im Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer
von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen ist, werden
auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den
Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden technischen Anforderungen,
Prüfungen und Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen Signaturschlüssel
überprüft werden können, für den ein ausländisches Zertifikat aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorliegt, sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit entsprechende
überstaatliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen
sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zur Durchführung der §§ 3 bis 15 erforderlichen Rechtsvorschriften
zu erlassen über
-
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung, Rücknahme
und des Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens bei
Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
-
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und die
Höhe der Gebühr,
-
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
-
die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
-
die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
-
die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie
die Prüfung technischer Komponenten und die Bestätigung, daß
die Anforderungen erfüllt sind,
-
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale
Signatur angebracht werden sollte.
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
-
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
gleich, die auf diesen Absatz verweisen."
-
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die
Angabe "(§ 11 Abs. 3)" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück"
durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder
mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
-
In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt"
die Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
-
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches"
die Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123 Abs. 2
Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern"
ein Komma und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
-
§ 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen"
die Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen
von Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein
Komma und das Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch ..........................................(BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte".
-
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne
dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997."
-
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt
"4. durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung
im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann."
-
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen
Handel erfolgt, oder
2. wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche
ausgeschlossen ist."
-
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§
7 a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt,
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer
und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen.
Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten
vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz
1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet."
-
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder
sonst zugänglich macht,".
-
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§
3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit
einer in die Liste aufgenommenen Schrift ist. Das gleiche gilt,
wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt
hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs.
2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1)
bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
-
§ 18 a wird gestrichen.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme offensichtlich nicht in
Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.".
-
§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbeschränkungen
hinweist, oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten
nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet."
Artikel 7: Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
zuletzt geändert durch ............................. (BGBl............),
wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Sammelwerke
und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit
Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des
Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a)
ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes."
-
§ 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das Wort "oder"
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden die Wörter "oder
um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes"
eingefügt.
-
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung
auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke
mit der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
-
Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§
55 a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des
Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund
eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem
Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn
und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang
zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche
Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht,
so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses
Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
sind nichtig."
-
In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr.
1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
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Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch
oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung,
Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang
wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern
die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,
der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen
Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der
Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen
Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank,
deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung
in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank
ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht,
einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre
nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn
Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer
eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung
in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank,
der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige,
dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller
oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen
Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen
noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen."
-
In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7 folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 2 verwertet,"
-
In § 119 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lichtbilder"
das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort "Tonträger" die Wörter "und die nach § 87
b Abs. 2 geschützten Datenbanken" eingefügt.
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Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§
127 a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87 b gewährten Schutz, wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet
oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten
befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur
deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten
aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie
juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen
sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit
dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium
der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
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Nach § 137 f wird folgender § 137 g eingefügt: "§
137 g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5, 55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind
auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils
sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar
1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die
Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind."
Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1429) wird folgender Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
können auch
Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9: Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580),
zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird
wie folgt geändert:
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Dem § 3 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.
Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach
Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis
der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten."
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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das Aufstellen, das
Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder
über das Anbieten einer Anzeige des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Preisangabenverordnung können
auf Grund der Ermächtigung des § 1 des Preisangabengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11: Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1.
Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August 1997 in Kraft."
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